8 Rechts-Irrtümer im Strassenverkehr

Oft verlassen wir uns im Strassenverkehr auf Faustregeln, die so
eigendlich gar nicht stimmen. Hat der Auffahrer immer Schuld am
Unfall oder Fussgaenger ein grundsaetzliches Vorrecht?

Irrtum Nr. 1: Fussgaenger haben immer ein Vorrecht. Das stimmt so
nicht. Auch Fussgaenger muessen als verantwortungsvolle Verkehrs-
teilnehmen acht geben auf andere. Wer an der gruenen Ampel oder
am Zebrastreifen loslaeuft, ohne sich ausreichend ueber das gefahr-
lose ueberqueren der Strasse zu vergewissern, hat auf jeden Fall
eine Mittschuld.

Irrtum Nr. 2: Wer auffaehrt hat Schuld. Auch hier gilt, der Vor-
dermann ist immer angehalten, Verkehrsgerecht zu fahren. Bremst
er ploetzlich ab und der Hintermann faehrt auf, kommt es auf den
Einzelfall an, ob der Hintermann wirklich Schuld hat. Bremsen
wegen kleinen Tieren zum Beispiel ist zwar loeblich, kann aber
dazu fuehren, dass die Aktion als unverhaeltnismaessig eingestuft
wird. Bei grossen Tieren, die zu Schaeden an Auto und Fahrer
fuehren, ist Bremsen erlaubt.

Irrtum Nr. 3: Samstag ist kein Werktag. Auch wenn viele Menschen
Samstags nicht mehr arbeiten muessen, so zaehlt der Samstag immer
noch als Werktag. Dies ist wichtig auf Parkplaetzen und Tempolimits.

Irrtum Nr. 4: Zettel am Auto reicht. Nach einem kleinem Rempler
reicht es nicht aus, einen Zettel mit den Personalien zu hinter-
lassen. Der Verursacher muss mindestens 20 Minuten warten. Taucht
der Fahrer des anderen Wagens nicht auf und ist der Schaden hoeher
als 50,- Euro, muss die Polizei gerufen werden.
Sonst ist es Unfallflucht.

Irrtum Nr. 5: Der Fahrer entscheidet, ob er sein Auto abschliesst
oder nicht. Laut StVO ist der Fahrer gehalten, sein Fahrzeug gegen
unbefugten Gebrauch zu sichern.
Sonst begeht er eine Ordnungswidrigkeit.

Irrtum Nr. 6: Man darf das Auto im Stand warmlaufen lassen. Auch
hier wird unnoetiger Motorenbetrieb von der StVO als Umweltver-
schmutzung geahndet.

Irrtum Nr. 7: TueV und AU duerfen zwei Monate ueberzogen werden.
Bereits ein Tag nach Verfall der Plakette gilt dies als Ordnungs-
widrigkeit. Zwar steht im Bussgeldkatalog nur ein Bussgeld ab zwei
Monaten, jedoch kann eben schon nach einem Tag ein Verwarnungs-
geld anfallen.

Irrtum Nr. 8: Alkohol im Blut ist erst ab 1,1 Promille strafbar.
Wer einen Unfall verursacht oder Ausfallerscheinungen zeigt,
macht sich schon ab 0,3 Promille strafbar.